SATZUNG des KSF ONE UNIT

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen

„KSF - ONE UNIT Florstadt / Friedberg“.

(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Friedberg den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Florstadt.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes (für Kinder, Jugendliche und Erwachsene), insbesondere des Kampfsportes / Selbstverteidigung, der Gesundheit und der

erzieherischen und persönlichkeitsbildenden Werte.

(2) Der Zweck des Vereins ist zudem die Förderung der Bildung, mit dem Ziel eines friedlichen Miteinanders und der Toleranz aller gesellschaftlichen Gruppen und Individuen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

- den Aufbau und die Förderung von Gruppen, Kursen und Lehrgängen im Bereich des Kampfsportes,

- Selbstverteidigung, der Bewegung und Gesundheit,

- die Durchführung von Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen, die den o.g. Zielen zuträglich sind,

- die regionale, nationale und internationale Vernetzung und Zusammenarbeit mit Vereinen und Gruppen, die gleiche Ziele verfolgen,

- Wahrnehmung von Bildungsangeboten zu den oben genannten Zielen und

- dem Bestreben im Breitensport wie auch im Leistungssport tätig zu sein.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Vereinstätigkeit

(1) Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch das Training seiner Mitglieder.

(2) Der Verein hat die folgenden Abteilungen:

(a) Modern Arnis / Selbstverteidigung.

(b) Breitensport / Gymnastik / Fitness.

(3) Weitere Abteilungen können durch Vorstandsbeschluss aufgenommen werden.

 

§ 4 Eintritt der Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins kann jede rechtsfähige natürliche Person werden.

(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt zum Verein.

(3) Sie ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Beitritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung (z.B. Mitgliedsausweis) wirksam.

(5) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(6) Durch den Beitritt erkennt das Mitglied die gültige Satzung des Vereins an.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

(a) mit dem Tod des Mitglieds,

(b) durch Austritt,

(c) durch Ausschluss.

(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende möglich. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig.

(4) Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sich das Mitglied mit Zahlung des Beitrages in Verzug befindet. (vereinfachter Ausschluss)

In diesem Fall erfolgt der Ausschluss,

- wenn der Beitragsrückstand die Höhe von drei Monatsbeiträgen übersteigt und

- das Mitglied auch nach schriftlicher Mahnung den Beitrag nicht innerhalb von vier Wochen nach Absendung der Mahnung voll entrichtet hat. In der Mahnung soll auf eine beabsichtigte Streichung hingewiesen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam. Er ist dem Mitglied unter Angabe des Grundes unverzüglich bekannt zu machen. Die Bekanntgabe erfolgt durch eingeschriebenen Brief.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.

(2) Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Der Beitrag wird im Lastschriftverfahren vom Konto des Mitglieds eingezogen.

(4) Über die Erhebung und die Höhe einer Aufnahmegebühr entscheidet der Vorstand.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Der Verein besteht aus

(a) Vollmitgliedern.

(b) Jugendmitgliedern (unter 18 Jahre).

(c) Ehrenmitgliedern.

(d) Fördermitgliedern.

(2) Vollmitglieder sind natürliche Personen. Ein Vollmitglied hat das Recht aktiv an Vereinsaktivitäten teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und volles Stimm-

und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(3) Jedes Vollmitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

(4) Jugendmitglieder sind natürliche Personen unter 18 Jahren und haben gleiche Pflichten und eingeschränkte Rechte eines Vollmitgliedes. Ein Jugendmitglied hat kein Recht die

Einrichtungen des Vereins zu nutzen und kein Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung, ist aber zur Mitgliederversammlungen einzuladen und hat das Recht,

aktiv beratend teilzunehmen.

(5) Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten eines Vollmitglieds.

(6) Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Vereinsziele besonders unterstützen. Das Fördermitglied hat weder die Rechte noch die Pflichten eines

Vollmitgliedes. Es hat kein Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung, ist aber zur Mitgliederversammlungen einzuladen und hat das Recht, aktiv beratend teilzunehmen.

 

§ 8 Vermögen

(1) Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand, dem Bankguthaben, sämtlichen beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten besteht.

 

§ 9 Haftung (Versicherungsschutz)

(1) Versicherungsschutz gegen Diebstähle und Verlust von Kleidungsstücken, Wertsachen, etc. in den Umkleideräumen oder auf den Übungsstätten besteht nicht.

 

§ 10 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

(a) Der Vorstand.

(b) Die Mitgliederversammlung.

 

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

(a) Dem Vorsitzenden.

(b) Dem Geschäftsführer (stellvertretender Vorsitzender).

(c) Dem Schatzmeister (erweiterter Vorstand).

(2) Der Vorsitzende und der Geschäftsführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des Geschäftsführers wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden beschränkt.

(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 12 Aufgaben des Vorstands

(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

(a) Die Genehmigung der Ausgaben.

(b) Die Definition der Vereinsziele.

(c) Die Entsendung von Mitgliedern zu Tagungen und Lehrgängen.

(d) Das Vorschlagsrecht für Ehrungen.

(e) Die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.

(f) Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

(g) Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts.

(h) Die Aufnahme neuer Mitglieder.

 

§ 13 Vorsitzender

(1) Der Vorsitzende leitet und koordiniert das Vereinsleben entsprechend der Satzung sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.

 

§ 14 Geschäftsführer

(1) Der Geschäftsführer ist Stellvertreter des Vorsitzenden.

(2) Der Geschäftsführer ist für die organisatorische und verwaltungsmäßige Arbeit, insbesondere für den Schriftverkehr des Vereins verantwortlich.

(3) Während der Versammlungen führt er das Protokoll oder kann einen Schriftführer ernennen.

(4) Der Geschäftsführer sammelt und verwaltet die Vereinsakten nach Sachgebieten und Daten.

(5) Der Geschäftsführer führt das Mitgliederverzeichnis und sorgt für die rechtzeitige Einladung zu den Vereinsveranstaltungen.

(6) Der Geschäftsführer übernimmt die Pflege der Internetpräsenz.

 

§ 15 Schatzmeister

(1) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und ist für den Zahlungsverkehr des Vereins zuständig.

(2) Er hat darauf zu achten, dass die Verpflichtungen des Vereins seine verfügbaren Mittel nicht übersteigen.

(3) Für die ordentliche Mitgliederversammlung hat er einen Kassenbericht zu erstellen.

 

§ 16 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen.

(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstands.

(3) Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.

(4) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Rechnungslegung des Vereins auf ihre formelle und materielle Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnung sowie Soll und Haben der baren und unbaren Geldbestände.

(5) Aufgrund des Prüfungsergebnisses schlagen die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung die Entlastung oder Nichtentlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes vor.

 

§ 17 Bestellung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

 

§ 18 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

 

§ 19 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden

Angelegenheiten:

(a) Änderungen der Satzung.

(b) Die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.

(c) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands.

(d) Die Nachwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder für die verbleibende Amtszeit.

(e) Die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands.

(f) Die Wahl von zwei Kassenprüfern.

(g) Die Auflösung des Vereins.

 

§ 20 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das

Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

 

§ 21 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die

Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten

Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Alle Wahlen werden als Einzelwahl durchgeführt. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat;

zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.

(4) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung

von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

(5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Stimmberechtigt sind alle Vollmitglieder, die mindestens 18 Jahre alt sind und den Beitrag für das laufende Jahr bezahlt haben.

(6) Geheime Wahlen sind zulässig, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder dies fordern.

(7) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

 

§ 22 Vereinsordnungen

(1) Der Vorstand ist ermächtigt u.a. folgende Vereinsordnungen zu erlassen:

(a) Beitragsordnung.

(b) Finanzordnung.

(c) Geschäftsordnung.

(d) Jugendordnung.

(e) Datenschutzordnung.

(2) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 23 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Nehmen an dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder teil, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Auflösung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden kann.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, dass es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.